Sportvereine, die eingetragene Vereine i. S. d. § 21 BGB sind, können, soweit sie im Jahre 2026 Übungsstunden unter
der Leitung anerkannter Übungsleiter abhalten, gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien) vom 5. Dezember 2022 (BayMBl 2022 Nr. 714) entsprechende Zuschüsse erhalten.
Anträge sind bis zum 2. März 2026 beim Landratsamt einzureichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge, die nach diesem Termin eingehen oder zu diesem Termin nicht vollständig sind, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Ausschlussfrist). Bei rechtzeitiger Einreichung aller Unterlagen können jedoch Fragen noch geklärt bzw. evtl. vorzunehmende Korrekturen (Änderungen/Ergänzungen usw.) noch behoben werden.
Im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren bei der Überprüfung getroffenen Feststellungen, ist bei der Ausfertigung
der Anträge Folgendes besonders zu beachten:
- Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins bezieht sich wie bisher auf das Vorjahr (2025). Für die Ermittlung des Soll-Aufkommens sind die Mitgliederzahlen zum Stand 31.12. des Vorjahres (2025) maßgebend. Die Mitgliederzahlen müssen mit der Bestandserhebung des BLSV übereinstimmen.
- Sollte sich die Lizenz aufgrund einer Verlängerung zum Antragsstichtag beim Fachverband befinden, ist vom beantragenden Verein ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Fachverbandes vorzulegen.
- Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlich Einsatz im Übungsbetrieb des Vereins finden.
- Neben einer Volllizenz kann auf Seite 3 des Antrags auch eine vorhandene Zusatzlizenz des Übungsleiters eingetragen werden, wenn dieser Übungsleiter die Zusatzausbildung ebenfalls aktiv im Verein einsetzt. Welche Zusatzausbildungen förderrechtlich anerkannt sind, finden Sie ebenfalls auf der Lizenzliste des Bayer. Innenministeriums (www.landkreis-bayreuth.de/vereinspauschale).
- Falls ein Übungsleiter noch bei einem weiteren Verein tätig ist, muss dieser sowohl auf Seite 3 wie auch auf Seite 4 des Antrages (Übungsleiter in weiteren Vereinen) eingetragen werden. Außerdem ist in diesem Fall die „Erklärung zur Teilung von Lizenzen" auszufüllen.
- Nach der Umstellung der bisherigen Zusatzlizenz "BLSV Übungsleiter B Prävention" mit ihren bisherigen acht Lizenzprofilen in das DOSB-Lizenzsystem wurde zwischen BLSV, Bayerischen Turnverband e. V. und dem Bayerischen Schwimmverband e. V. vereinbart, dass pro Lizenzinhaber lediglich eine DOSB-Präventionslizenz förderfähig ist; alle weiteren DOSB-Präventionslizenzen B desselben Lizenzinhabers (früher Profile) sind nicht förderfähig.
- Es wird weiterhin auf folgende Nummern der Richtlinien hingewiesen:
Nr. 4.1.4 Mindestbeitragsaufkommen
Nr. 4.1.5 Aktive Jugendarbeit
Nr. 5.1.4 Bagatellgrenze
Nrn. 5.1.6.2 ff. Trainer-/Übungsleiterlizenzen
Nr. 5.1.72 Antragsverfahren
Bezüglich der Richtigkeit der Angaben sind die Übungsleiter durch die Vereine auf die Folgen bei Falschangaben aufmerksam zu machen.
Die entsprechenden Antragsunterlagen und weitere Informationen können auf der Internetseite des Landratsamtes Bayreuth (www.landkreis-bayreuth.de/vereinspauschale) heruntergeladen werden.

