Aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Gemeinde Bindlach folgende Verordnung:
§ 1
(1) Verkaufsstellen im Gemeindegebiet dürfen in den Monaten Februar bis Mai und September bis Dezember eines jeden Jahres, an jedem ersten Freitag im Monat, sofern es sich bei dem Tag um einen Werktag handelt, zusätzlich von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr geöffnet sein. Handelt es sich bei einem dieser Tage um einen Feiertag, so tritt an seine Stelle der darauffolgende mögliche Freitag.
(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG bleibt hiervon unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bindlach, 24.02.2026
gez.
Brunner
Erster Bürgermeister

